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   BVerwG, 04.01.2022 - 5 B 4.21   

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https://dejure.org/2022,4612
BVerwG, 04.01.2022 - 5 B 4.21 (https://dejure.org/2022,4612)
BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2022 - 5 B 4.21 (https://dejure.org/2022,4612)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Januar 2022 - 5 B 4.21 (https://dejure.org/2022,4612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Begriffs des Wohnens im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG); Dauerhaftigkeit der Nutzung im Sinne des § 3 Nr. 1 WAG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2022 - 5 B 4.21
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 23.01.2017 - 6 B 43.16

    Jüdische Gemeinde; Bewilligung von Zuschüssen

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2022 - 5 B 4.21
    Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 3.20

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten; erfolglose

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2022 - 5 B 4.21
    Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2020 - 5 BN 3.20 - juris Rn. 9 und vom 26. November 2020 - 5 B 20.20 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.06.2011 - 5 B 54.10

    Für das Vorliegen der Klärungsbedürftigkeit einer Frage des ausgelaufenen Rechts

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2022 - 5 B 4.21
    a) Hinsichtlich der ersten Frage, die sich auf den Begriff des Wohnens im Sinne des nordrhein-westfälischen Wohnungsaufsichtsgesetzes - WAG NRW - vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), insbesondere auf den Begriff der "dauernden Wohnnutzung" im Sinne des § 3 Nr. 1 WAG NRW bezieht, kann dahin stehen, ob es schon an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt, weil es sich bei dieser Vorschrift um ausgelaufenes Recht handelt und die Beschwerde nicht - wie es in einem solchen Fall erforderlich ist - aufgezeigt hat, dass sich die streitige Frage bei der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen - Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) - vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765), die der außer Kraft getretenen Vorschrift zum 1. Juli 2021 nachgefolgt ist, in gleicher Weise stellt und ihre Klärung von allgemeiner Bedeutung ist (s. zum Darlegungserfordernis bei ausgelaufenem Recht etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 5 B 54.10 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 20.20

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2022 - 5 B 4.21
    Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2020 - 5 BN 3.20 - juris Rn. 9 und vom 26. November 2020 - 5 B 20.20 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 5 B 29.19

    Zweckentfremdungsverbot in Berlin; Abrissgenehmigung; zuverlässige Erstellung von

    Dem Berliner Landesgesetzgeber dürfte es unbenommen sein, im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit für das "Wohnungswesen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 5 B 4.21 -, juris Rn. 6; BT-Drs. 16/813 S. 13) bei der Normierung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes an diese höchstrichterliche Rechtsprechung anzuknüpfen.
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